Notwendige finanzielle Mittel liegen gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE dann vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30) berechtigt. Mit anderen Worten muss die Rentnerin bzw. der Rentner über so hohe Einkünfte verfügen, dass die Geltendmachung von Ergänzungsleistungen ausser Betracht fällt.