Vorliegend beantragte die Beschwerdeführerin eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks erwerbsloser Wohnsitznahme gemäss Art. 28 AIG (sog. Rentnerbewilligung). Art. 28 AIG wurde als "Kann-Bestimmung" normiert und es besteht somit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern die Bewilligungserteilung liegt im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen der Behörde. Dabei ist insbesondere dem Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung der Betroffenen und der willkürfreien Entscheidung besondere Beachtung zu schenken. Sind die gesetzlichen und die im Rahmen des migrationsamtlichen Ermessens zulässigerweise verlangten Voraussetzungen erfüllt, ist die Bewilli-