Halten sich vorläufig aufgenommene ausländische Personen seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz auf, ist deren Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu prüfen. Dabei sind insbesondere die Integration, die familiären Verhältnisse und die Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat zu berücksichtigen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig aufgenommene Personen erfolgt in der Regel in Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Danach kann ausländischen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen.