2. 2.1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 33 AIG an eine Person, die vorläufig aufgenommen wurde. Vorläufige Aufnahmen werden durch das SEM verfügt, wenn der Vollzug einer angeordneten Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist und kein Ausschlussgrund vorliegt (Art. 83 Abs. 1 und 7 AIG). Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. Ist dies nicht der Fall, hebt -6- es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 1 und 2 AIG).