Aufgrund der intellektuell stark eingeschränkten Fähigkeiten und angesichts ihres Alters sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine neue Sprache zu erlenen. Weiter habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin über einen kleinen Freundeskreis verfüge und sozial in der Schweiz integriert sei. Im Übrigen seien auch die Voraussetzungen gemäss Art. 28 AIG erfüllt. Auf die Bedarfsberechnung der Vorinstanz dürfe nicht abgestellt werden, die Beschwerdeführerin führe ein äusserst bescheidenes Leben. Die finanziellen Verhältnisse der Familie ihrer Tochter hätten in den letzten vierzehn Jahren ausgereicht, um hier in der Schweiz zu leben.