1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe, was ihre sprachliche und soziale Integration anbelange, den Sachverhalt falsch festgestellt. Erst im Verlauf des Einspracheverfahrens sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin an einer umfangreichen Lernschwäche leide und deshalb den Sprachnachweis – wie von der Vorinstanz verlangt – nicht erbringen könne. Aufgrund der intellektuell stark eingeschränkten Fähigkeiten und angesichts ihres Alters sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, eine neue Sprache zu erlenen.