Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei noch nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nach Art. 28 AIG seien mangels notwendiger finanzieller Mittel ebenfalls nicht erfüllt. Die Bewilligungsverweigerung verstosse auch nicht gegen Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101).