II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im Einspracheentscheid fest, dass die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin von rund vierzehn Jahren in der Schweiz, ihre wirtschaftliche Selbständigkeit und gewisse Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung im Herkunftsland für einen persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) sprechen würden. Allerdings habe sich die Beschwerdeführerin weder in sprachlicher noch in sozialer Hinsicht in der Schweiz integriert. Unter Berücksichtigung aller Aspekte sei noch nicht von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall auszugehen.