Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die Akten ein, erstattete mit Eingabe vom 27. November 2023 Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 31, 35). Zwei Schreiben des SEM vom 10. April bzw. 1. Mai 2024 betreffend das Gesuch um Ausstellung eines Rückreisevisums wurden der Beschwerdeführerin jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 38 f., 43 f.). -4- Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: