3. Sub-eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen.