Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung eines Sprachdiploms. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Juli 2023 Stellung (MI-act. 352 f., 359 ff.). -3- In der Folge erliess die Vorinstanz am 26. September 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.