Die Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 26. August 2022 erneut gestützt auf Art. 84 Abs. 5 AIG um vertiefte Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, eventualiter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme gestützt auf Art. 28 AIG (MI-act. 222 ff.). Mit Schreiben vom 23. Januar 2023 gewährte das MIKA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalls und zur erwerbslosen Wohnsitznahme (MIact. 296 ff.).