Zum anderen ergibt sich ebenso aus dem Genehmigungsentscheid (S. 3 f.), dass der richtplanerische Soll-Wert für 2024 von 40 Einwohnern/ha nur knapp erreicht wird. Es besteht daher kein Anlass, auf die beschlossenen Instrumente zur Siedlungsentwicklung nach innen zu verzichten. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden darf. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Es besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: