eine derartige Lösung wäre aber weniger geeignet, das beschriebene öffentliche Interesse an einer qualitativ hochwertigen Innenentwicklung und Verdichtung zu gewährleisten. Letztlich erscheinen beide Varianten vertretbar, weshalb für das Verwaltungsgericht kein Anlass besteht, korrigierend in den Entscheidungsspielraum der Gemeinde einzugreifen (vgl. vorne Erw. I/6). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet und dementsprechend abzuweisen.