Die Ausnützungsziffern liegen im üblichen Rahmen. Deren Festlegung erging im Rahmen der kommunalen Entscheidungsfreiheit im Einklang mit höherrangigem Recht unter Berücksichtigung der bundesrechtlichen Planungsziele und -grundsätze. Die vom Beschwerdeführer beantragte generelle (um 0.2 höhere) Ausnützungsziffer von 0.6 in den Zonen WG2 und W2 anstelle der in § 36 BNO vorgesehenen Differenzierungen mag für einzelne Grundeigentümer eine mildere Massnahme darstellen; eine derartige Lösung wäre aber weniger geeignet, das beschriebene öffentliche Interesse an einer qualitativ hochwertigen Innenentwicklung und Verdichtung zu gewährleisten.