4.3. Innerhalb der bundesrechtlichen Vorgaben, welche auf kantonaler Ebene durch den Richtplan und die kantonale Gesetzgebung ergänzt werden, sind die Gemeinden in der Gestaltung ihrer Nutzungsplanung autonom (siehe vorne Erw. I/6.2). Ergeht die Nutzungsplanung in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, verfügen sie in der Gestaltung ihrer Planung über einen relativen hohen Entscheidungsspielraum. In der Gemeinde Q._____ wurde gemäss § 7 BNO die Ausnützungsziffer für die Zonen W2 und WG2 auf 0.4 festgelegt, für die W3 ist eine - 28 -