Dach-, Attika- und Untergeschosse seien bei der Berechnung der Ausnützungsziffer gemäss § 29 BNO nicht miteinzubeziehen, womit eine effektiv höhere Ausnützung der anrechenbaren Grundstückfläche möglich sei. Der neue § 36 BNO diene einer qualitätsvollen Verdichtung und Erneuerung von innen heraus und sei die rechtliche Grundlage für die geforderte Erhöhung der Einwohnerdichte in den W2 und WG2.