Es sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb die Reduktion der Ausnützungsziffer von 0.6 auf 0.4 in Bezug auf seine Liegenschaft unverhältnismässig sein sollte. § 36 Abs. 2 BNO diene der Verdichtung der Siedlungsfläche. Diese Massnahme beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage, stütze sich auf ein als hoch einzustufendes öffentliches Interesse und sei sowohl geeignet als auch erforderlich, um das von der übergeordneten Gesetzgebung und dem Richtplan vorgegebene Verdichtungsziel zu erreichen.