Einkaufsmöglichkeiten und Oberstufenschule für eine Verdichtung besser geeignet als die Gemeinde Q._____. Im Übrigen verfange die Argumentation der Gemeinde, die Ausnützungsziffer von 0.4 diene dem Erhalt von Wohnquartieren, aufgrund der Regelung in § 36 BNO nicht. Es biete sich als mildere Massnahme an, die Ausnützungsziffer in den Zonen W2 und WG2 auf 0.6 festzulegen. Die Anpassung der Ausnützungsziffer von 0.6 auf 0.4 habe immerhin zur Folge, dass er seine Liegenschaft mit bestehenden Grundriss wohl nicht mehr voll ausbauen könne.