Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – anders als die Eigentümer der Parzellen Nrn. ddd und ccc – gemäss den Akten weder im Mitwirkungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren konkrete Absichten betreffend eine gewerbliche Nutzung seiner Liegenschaft geäussert hat. 3.5. Insgesamt ist die Umzonung der Parzelle Nr. aaa in eine reine Wohnzone sachlich vertretbar. Sie stützt sich auf nachvollziehbare Gründe und verstösst weder gegen höherrangiges Recht noch verletzt sie die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers oder das Rechtsgleichheitsgebot.