Die beiden Parzellen Nrn. ddd und ccc bilden den Beginn bzw. den Abschluss einer sechs Parzellen (Nrn. ddd, hhh, iii, jjj, kkk, ccc) umfassenden zusammenhängenden Fläche in der WG2 entlang der R-Strasse. Aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslage bei der Parzelle Nrn. mmm und den Parzellen Nrn. ddd und ccc ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Gebots einer rechtsgleichen bzw. willkürfreien Behandlung durch die von der Gemeinde getroffene Unterscheidung bei der Zuweisung in die jeweiligen Bauzone nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – anders als die Eigentümer der Parzellen Nrn.