3.4.2. Der Beschwerdeführer erachtet die Situation seiner Parzelle mit jener der Parzellen Nrn. ddd und ccc vergleichbar. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Parzelle Nr. aaa des Beschwerdeführers liegt im Haupt- Siedlungsgebiet der Gemeinde Q._____. Sie grenzt direkt an die Dorfkernzone und ist – wie oben dargelegt (Erw. 3.3.2) – zusammen mit weiteren Parzellen mit ausschliesslicher Wohnnutzung einer grösseren zusammenhängenden Fläche der W2 zugewiesen. Die Parzellen Nrn. ddd und ccc hingegen liegen ausserhalb des geschlossenen Siedlungsgebiets an der R-Strasse zwischen Q._____ und S._____. Die beiden Parzellen Nrn.