Grundeigentümer haben dementsprechend aus Art. 8 BV keinen Anspruch darauf, im Zusammenhang mit dem Erlass einer Zonenordnung gleich behandelt zu werden wie die übrigen Grundeigentümer, die von einer Raumplanung ebenfalls berührt worden sind. Grundstücke ähnlicher Lage dürfen in der Zonenordnung rechtlich verschieden behandelt werden. Die Planung genügt, wenn sie sachlich vertretbar, also nicht willkürlich ist (BGE 114 Ia 254, Erw. 4a; HÄUPTLI, Kommentar BauG, N. 39 zu § 15 BauG). Beim Bestim- - 25 - men des Verlaufs der Zonengrenzen hat das Gemeinwesen planerisches Ermessen (HÄUPTLI, Kommentar BauG, N. 56 zu § 15 BauG).