3.3.3. Die Vorinstanz hat den Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers aufgrund der gegenwärtigen ausschliesslichen Nutzung der Liegenschaft zu Wohnzwecken und mangels konkreter Pläne für eine zukünftige gewerbliche Nutzung als sehr geringfügig qualifiziert. Dies ist nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Planungsziele und -grundsätze des Raumplanungsrechts mittels einer geordneten Siedlungsentwicklung mit zusammenhängenden grossflächigen Wohnzonen überwiegt das private Interesse des Beschwerdeführers an der Option, unter Umständen in der Zukunft einen mässig störenden Betrieb auf seiner Parzelle führen zu dürfen.