Konkrete Pläne hat der Beschwerdeführer weder im Mitwirkungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht. An der gegenwärtigen ausschliesslichen Wohnnutzung ändern auch die hobbymässigen Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf seiner Parzelle in Form von [,,,] Arbeiten nichts. Auf eine - 24 - gegenwärtige oder zukünftige gewerbliche Nutzung lässt sich daraus jedenfalls nicht schliessen.