Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen (nicht oder mässig störenden) Betrieb auf seiner Parzelle Nr. aaa führt oder in Zukunft zu führen beabsichtigt, ergeben sich anhand der Akten nicht. Der Beschwerdeführer macht ein solches Vorhaben denn auch nicht geltend, sondern führt lediglich hypothetisch aus, dass seinen Kindern – falls sie dereinst eventuell ein Gewerbe würden betreiben wollen – diese Möglichkeit durch die Umzonung verwehrt würde. Konkrete Pläne hat der Beschwerdeführer weder im Mitwirkungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgebracht.