3.3.2. Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, es werde ihm durch die Umzonung in die W2 eine allfällige zukünftige gewerbliche Nutzung seiner Liegenschaft verwehrt. Vorab ist festzuhalten, dass in der W2 Kleinbetriebe zugelassen sind, sofern es sich um nicht störende Betriebe handelt (§ 9 BNO). Untersagt sind – anders als in der WG2 – jedoch mässig störende Betriebe (§ 10 BNO). Hinweise, dass der Beschwerdeführer einen (nicht oder mässig störenden) Betrieb auf seiner Parzelle Nr. aaa führt oder in Zukunft zu führen beabsichtigt, ergeben sich anhand der Akten nicht.