Entspricht der Nutzungsplan den im öffentlichen Interesse liegenden Planungszielen, haben die dem gesamten Nutzungsplan entgegenstehenden privaten Interessen einzelner Grundeigentümer wenig Gewicht. Ein mit der Umzonung allenfalls verbundener Eingriff in die Eigentumsrechte von Grundeigentümern muss jedoch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit genügen (JEANNERAT/MOOR, Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, N. 43 f. zu Art. 14 RPG).