Diese sind im Nutzungsplan umzusetzen und zu konkretisieren. Sie rechtfertigen zu planerischen Dispositionen wie Nutzungsbestimmungen (Wohnen, Gewerbe), Gebäudemasse oder Sondernutzungsbestimmungen (HÄUPTLI, Kommentar BauG, N. 35 ff. zu § 15 BauG; ELOI JEANNERAT/PIERRE MOOR, in: Praxiskommentar RPG, Nutzungsplanung, N. 41 ff. zu Art. 14 RPG). Entspricht der Nutzungsplan den im öffentlichen Interesse liegenden Planungszielen, haben die dem gesamten Nutzungsplan entgegenstehenden privaten Interessen einzelner Grundeigentümer wenig Gewicht.