an der bestehenden Nutzung der einzelnen Parzellen im betreffenden Gebiet orientiert. Die Gemeinde hat ihren Entscheid betreffend die Umzonung in die W2 auf nachvollziehbare sachliche Argumente gestützt, weshalb kein Raum besteht, um – im Rahmen der dem Verwaltungsgericht zustehenden Rechtskontrolle (siehe vorne Erw. I/6.1) – in die relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit der Gemeinde einzugreifen.