3.2.2. Gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen erfolgte die vom Beschwerdeführer beanstandete Umzonung seiner Parzelle Nr. aaa von der WG3 in die W2 gestützt auf die kantonale Stellungnahme des BVU, Abteilung Raumentwicklung, vom 7. Mai 2018, wonach mit dem bisherigen hohen Anteil an Mischzonen das Potential zur Entwicklung eines funktionierenden Zentrums verwirkt werde. Die daraufhin von der Gemeinde vorgenommene Reduktion der Mischzonen zugunsten reiner Wohnzonen (vgl. Planungsbericht vom 18. August 2022, S. 37) ist unter Berücksichtigung der in Erw. 3.2.1 ausgeführten raumplanungsrechtlichen Grundsätze nicht zu beanstanden.