Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt wird (Art. 1 Abs. 1 RPG). Daraus leitet sich das Konzentrationsprinzip ab, welches verlangt, dass die verschiedenen Nutzungen örtlich sinnvoll zusammengefasst werden. Bauten und Anlagen haben sich grundsätzlich auf räumlich zusammenhängende, vom umliegenden Nichtbaugebiet klar abgegrenzte und auf das Notwendige beschränkte Zonen zu konzentrieren (AEMISEGGER/KISSLING, Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, N. 14 zu Art. 15 RPG; TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, N. 13 zu Art. 1 RPG).