Die Eigentümer der Parzellen Nrn. ddd und ccc hätten im Rahmen des Mitwirkungsverfahrens die Absicht geäussert, einen neuen Gewerbebau ([…]) bzw. auf dem Hobby-[…]betrieb einen […] errichten zu wollen. Dem Antrag auf eine entsprechende Umzonung sei deshalb stattgegeben worden. Der Beschwerdeführer hingegen habe im Zuge der Nutzungsplanungsrevision nie die Absicht einer gewerblichen Nutzung seiner Liegenschaft geäussert. Er […] zwar hin und wieder […], es handle sich aber bei weitem nicht um eine hobbymässige Nutzung als […]-betrieb. Sodann seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer reinen Wohnnutzung der Parzellen Nrn. iii und jjj nicht korrekt.