3.1.3. Die Gemeinde führt aus, dass eine Analyse der Bebauungsstruktur auf den Parzellen Nrn. mmm, nnn, ooo, ppp und qqq entlang der R-Strasse gezeigt habe, dass weder dreigeschossige Bauten bestehen noch Gewerbe betrieben werde. Weil der Kanton die Gemeinde angehalten habe, den Umfang der Mischzonen zu überprüfen, sei es naheliegend gewesen, die genannten Parzellen in die W2 umzuzonen. Dasselbe gelte für das Gebiet westlich der R-Strasse. Betreffend Zonierung der Parzellen Nrn. ddd und ccc habe der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid zurecht festgestellt, dass deren Ausgangslage nicht mit jener des Beschwerdeführers vergleichbar sei. Die Eigentümer der Parzellen Nrn.