dieser beiden Parzellen mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht vergleichbar sei. Mit der Umzonung der Parzelle Nr. bbb (richtig: ddd) solle der Betrieb des bestehenden […]-unternehmens sichergestellt werden, die Liegenschaft des Beschwerdeführers hingegen werde heute ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt. Mit der Umzonung der Parzelle Nr. ccc werde die bestehende Reihe in der WG2 östlich entlang der R- Strasse ergänzt. Die Parzelle des Beschwerdeführers hingegen sei von zu Wohnzwecken genutzten Parzellen umgeben, welche nun ebenfalls in der Wohnzone liegen würden. Insgesamt sei die Umzonung nicht zu beanstanden;