Auch die örtliche Abgrenzung lasse sich nicht beanstanden, da sie auf den Bestand Rücksicht nehme und sinnvoll erscheine. Der Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers erweise sich als zumutbar. Der Gemeinderat habe in seinem Entscheid die vorbestehenden Nutzungen mitberücksichtigt. Der Beschwerdeführer nutze die Liegenschaft heute ausschliesslich zu Wohnzwecken und es seien keine konkreten Pläne für eine künftig nicht mehr zulässige gewerbliche Nutzung bekannt. Überdies seien auch in Wohnzonen Kleinbetriebe zugelassen, sofern es sich um nicht störende Betriebe handle. In Bezug auf die Umzonung der Parzellen Nrn.