3.1.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass die Umzonungen auf die Stellungnahme des BVU, Abteilung Raumentwicklung, vom 7. Mai 2018 zurückgehen würden, wonach es sich bei über 35 % der Bauzonen in der Gemeinde Q._____ um Mischzonen handle, in denen auch gewerbliche Bauten zulässig seien. Dies führe dazu, dass die Entwicklung auseinanderfalle und das Potential eines funktionierenden Zentrums verwirkt werde. Das BVU habe deshalb empfohlen, das Ausmass und die Zweckmässigkeit der vorgesehenen Mischzonen zu überprüfen. Dies sei mit der vorliegenden Planung erfolgt, indem der gesamte Anteil an Mischzonen auf rund 31% der Bauzonen reduziert worden sei.