3. 3.1. 3.1.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter die Umzonung der in seinem Eigentum stehenden Parzelle Nr. aaa von der Wohn- und Gewerbezone in eine reine Wohnzone, konkret von der WG3 in die W2. Er bringt in der Hauptsache vor, dass damit erhebliche Nutzungseinschränkungen verbunden seien. Fotos würden belegen, dass seine Liegenschaft bereits als […]-betrieb bzw. -werkstätte genutzt werde; eine gewerbliche Nutzung seiner Parzelle sei also möglich. Es nütze ihm nichts, dass es auch nach der Umzonung im Gemeindegebiet noch genügend Gewerbefläche gebe, da er bereits eine Parzelle besitze und keine neue kaufen wolle. Auch wenn er die - 20 -