Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis, dass nach Massgabe des aargauischen Rechts der Rechtsschutz unabhängig vom Mitwirkungsverfahren vollumfänglich gewährleistet ist. Es erscheint daher fraglich, wie gewichtig ein Fehler im Mitwirkungsverfahren sein muss, damit er zu einer (ganzen oder teilweisen) Aufhebung der Nutzungsplanung führen kann. Dies gilt namentlich auch in Bezug auf Fälle wie dem vorliegenden, wo nicht das geringste Indiz besteht, dass die behauptungsweise fehlerhafte Zonierung der Parzelle des Beschwerdeführers aufgrund einer ungenügenden Mitwirkung zustande kam.