2.2.3. Insgesamt hatte die Bevölkerung ausreichend Gelegenheit, sich zur Gesamtrevision Nutzungsplanung zu äussern und ihre eigene Meinung einzubringen. Mängel im Mitwirkungsverfahren sind nicht erkennbar und der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was einen gegenteiligen Schluss zuliesse. Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt unbegründet.