Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass im Bericht die Urheber der Mitwirkungseingaben nicht namentlich genannt wurden. Die zuständige Behörde ist von Gesetzes wegen zur materiellen Auseinandersetzung mit den Mitwirkungseingaben verpflichtet, nicht aber zur Nennung der Teilnehmenden am Mitwirkungsverfahren. Ebenfalls nicht erkennbar ist die vom Beschwerdeführer monierte kategorische Ablehnung von Mitwirkungseingaben, so dass die Mitwirkung faktisch wirkungslos geblieben wäre. Der Gemeinderat hat gemäss Mitwirkungsbericht sowohl Anträge gutgeheissen als auch abgewiesen (vgl. Mitwirkungsbericht vom 18. Mai 2021 [Vorakten, act. 140, Mappe 10]).