gangen werden, es genügt eine summarische materielle Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten (BGE 135 II 286, Erw. 4.1; MUGGLI, a.a.O., N. 25 zu Art. 4 RPG). Dies gilt umso mehr bei einer rund dreissig Punkte umfassenden Liste mit Kommentaren zum Planungsbericht und zur BNO sowie genereller Kritik am Gemeinderat und an der Gesamtrevision Nutzungsplanung (Beschwerdebeilage A11). Nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass im Bericht die Urheber der Mitwirkungseingaben nicht namentlich genannt wurden.