Der Gemeinderat ist weder gestützt auf Art. 4 RPG noch – wie ausgeführt – gestützt auf die Gemeindeordnung verpflichtet, eine beratende Kommission zu bestellen und diese in die Ausarbeitung der Planungsentwürfe oder die Durchführung des Mitwirkungsverfahrens einzubeziehen. Das Vorgehen des Gemeinderates ist daher nicht zu beanstanden.