2.2.2. 2.2.2.1. Der Gemeinderat kann aufgrund seiner Organisationsautonomie für besondere Aufgabenkreise beliebig viele ihn beratende Kommissionen mit oder ohne Entscheidbefugnissen einsetzen (§ 9 der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Q._____ vom 1. Januar 2022). Vorliegend hat der Gemeinderat eine Planungskommission einberufen, welche die Gesamtrevision der Nutzungsplanung von Beginn an begleiten und mitgestalten sollte.