Zur Form der Information äusserte sich der Gesetzgeber nicht. Auf kommunaler Ebene ist die Orientierung der Bevölkerung durch die Zustellung von Informationsmaterial an alle Haushalte, über die Medien, mittels Durchführung von Informationsveranstaltungen, die öffentliche Auflage von Entwürfen und Berichten (Mitwirkungsauflage) sowie das Publizieren von Ent- - 17 - würfen und Unterlagen im Internet denkbar. Eine persönliche Information von Grundeigentümern ist im Gesetz nicht vorgesehen (GOSSWEILER, in: Kommentar BauG, N. 19 zu § 3 BauG).