Zur Teilnahme an der Mitwirkung und vorgängigen Information berechtigt ist die gesamte Bevölkerung. Es geht (wie ausgeführt) um die Einbindung in den Prozess der politischen Planung, weshalb die Teilnahmeberechtigung nicht auf Grundeigentümer, Stimmberechtigte o.ä. beschränkt ist. Ein besonderer Interessennachweis wird dementsprechend nicht verlangt (BGE 135 II 286, Erw. 4.2.3; MARTIN GOSSWEILER, in: Kommentar BauG, N. 12 zu § 3 BauG; vgl. auch BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Stämpflis Handkommentar [Handkommentar RPG], Bern 2006, N. 9 zu Art. 4 RPG).