Da das Mitwirkungsrecht jedoch höchstens indirekt dem Rechtsschutz und in erster Linie der politischen Meinungsbildung dient, müssen Interessierte nicht vorgängig zu jedem einzelnen Punkt der Neugestaltung Stellung nehmen können (BGE 135 II 286, Erw. 4.2.3). Mit den Vorschlägen zur Planung muss sich die Planungsbehörde materiell auseinandersetzen und sie zumindest summarisch beantworten. Ein Anspruch auf die individuelle Beantwortung jeder Mitwirkungseingabe besteht nicht (BGE 135 II 286, Erw. 4.1; RUDOLF MUGGLI, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 25 zu Art. 4 RPG).