Information und Mitwirkung der Bevölkerung ermöglichen die notwendige Breite der Interessenabwägung, bilden eine wichtige Grundlage für den sachgerechten Planungsentscheid und tragen damit zu einer qualitativ guten Planung bei. Deren Durchführung verlangt deshalb einen Zeitpunkt, in welchem die abschliessende Interessenabwägung noch offen ist, wobei Art. 33 RPG nur die Auflage von Nutzungsplänen verlangt, nicht aber der Planentwürfe (BGE 135 II 286, Erw. 4.2.3 und 5.3; GOSSWEILER, in: Kommentar BauG, N. 8 zu § 3 BauG).