Der Mitwirkungsbericht habe im Rahmen der öffentlichen Auflage eingesehen werden können. Der Beschwerdeführer tue sich aber schwer mit der Tatsache, dass seine Anliegen grossmehrheitlich nicht in die Nutzungsplanungsrevision eingeflossen seien. Die Bevölkerung habe die Revision mitgetragen, was die Annahme an der Gemeindeversammlung vom 10. Juni 2022 mit deutlichem Stimmenmehr und lediglich fünf Gegenstimmen belege. 2.2. 2.2.1. Gemäss Art. 4 RPG und § 3 BauG orientieren die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden die Bevölkerung über die Ziele und den Ablauf von raumplanungsrechtlichen Planungen und sorgen dafür, dass die Bevölke- - 16 -