wiegend um gesellschaftliche und politische Anschauungen gehandelt habe. Es lasse sich nicht beanstanden, dass der Gemeinderat sich nicht zu allen 30 Vorbringen des Beschwerdeführer detailliert geäussert und stattdessen summarisch Stellung genommen habe. Überdies habe der Beschwerdeführer bereits als Mitglied der Planungskommission seine Anliegen einbringen können. Die diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers, es habe seit 2014 keine Sitzung mehr stattgefunden, sei mit Blick auf das Sitzungsprotokoll vom 13. Dezember 2017 aktenwidrig. Insgesamt sei nicht von einer unzureichenden Mitwirkung auszugehen.